Spendenkonto
BeneVolens. Kommende-Stiftung
Bank für Kirche und Caritas Paderborn
IBAN: DE25 4726 0307 0017 8503 00
BIC: GENODEM1BKC
Rechtliches
Spenden an gemeinnützige Organisationen und Stiftungen können in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der persönlichen jährlichen Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der vereinfachte Spendennachweis, indem eine Kopie des Überweisungsformulars der Steuererklärung beigefügt wird. Bei höheren Beträgen ergeht automatisch innerhalb eines Monats eine Zuwendungsbestätigung an die im Feld „Verwendungszweck“ angegebene Adresse. In manchen Fällen wird uns die Adresse des Spenders von der beauftragten Bank nicht vollständig übermittelt. Sollte innerhalb von zwei Monaten nach der Überweisung keine Zuwendungsbestätigung eingegangen sein, kann diese unter der Telefonnummer 0231 / 20 60 5-41 oder per E-mail info@beneVolens.de angefordert werden.
Zustiften
Zustiftungen nach Gründung der Stiftung helfen langfristig. Dabei fließt der gestiftete Betrag in den Vermögensstock der Stiftung. Er vermehrt diesen und bleibt dort dauerhaft erhalten. Aus den Erträgen des Stiftungskapitals wird dann der Stiftungszweck erfüllt. Für Zustiftungen in den Vermögensstock der Kommende-Stiftung können Sie einen zusätzlichen Abzugsbetrag in Höhe von bis zu einer Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren in beliebiger Verteilung steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Zuwendungen zum Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung. Den zusätzlichen Höchstbetrag können Ehegatten doppelt geltend machen. Bei Nutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann beim privaten Stifter eine Steuerentlastung von fast der Hälfte der eingebrachten Summe erreicht werden.
Vererben
Falls Sie Ihr Vermögen oder lediglich einen Teil davon vererben möchten, haben Sie durch uns die Möglichkeit, mit Ihrem letzten Willen die Welt ein bisschen besser zu machen und benachteiligte Jugendliche zu unterstützen. Erforderlich dafür wäre, dass Sie die Kommende-Stiftung beneVolens in einem Testament oder einem Erbschaftsvertrag berücksichtigen, anderenfalls gelten die gesetzlichen Erbschaftsregeln. Allgemein gilt, dass ein Pflichtanteil des Erbes von mindestens 50 Prozent an Ihre Kinder, Enkel usw. gehen muss. Über den restlichen Teil können Sie frei verfügen. Ein Vererben an gemeinnützige Stiftungen ist steuerfrei.
Für Unternehmen sind Zuwendungen bis zu einer Höhe von 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen ersetzen keine Beratung bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Wer stiftet, führt seinem Vermögen einem guten Zweck zu. Gutes tun und Steuern sparen ist möglich. Der Staat begünstigt die Eigeninitiative von Stiftern und honoriert diese steuerlich. Sprechen Sie mit uns!
Schreiben Sie uns! Wir senden Ihnen gerne Informationen und Unterlagen über unsere Stiftungsarbeit unverbindlich zu.